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Katharina Pötz

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8 questions

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1.

MULTIPLE CHOICE QUESTION

45 sec • 1 pt

Was zeichnet die Geschäftsführung im Notfall aus?

Hat jemand im Notfall, dh zur Abwendung eines unmittelbar drohenden Schadens gehandelt, dann kann er Ersatz der Aufwendungen selbst dann fordern, wenn die Bemühungen fruchtlos geblieben sind.

Ob und inwieweit der Geschäftsführer Ersatz für seine Aufwendungen (oder ggf erlittene Schäden) verlangen darf kommt ua darauf an, wie dringlich die Besorgung der Angelegenheit scheinen musste, welchen Vorteil der Geschäftsherr erlangt hat und ob dessen Zustimmung hätte eingeholt werden können.

2.

MULTIPLE SELECT QUESTION

1 min • 1 pt

Inwieweit unterscheidet sich der Erfüllungsgehilfe vom Besorgungsgehilfe?

Erfüllungsgehilfe

Der Geschäftsherr bedient sich zur Erfüllung bestehender Schuldverhältnisse, vor allem zur Erfüllung bestehender Vertragsverhältnisse, eines Gehilfen (§ 1313a ABGB). Für das Verschulden des Erfüllungsgehilfen haftet der Geschäftsherr wie für eigenes.

Besorgungsgehilfe

Der Geschäftsherr bedient sich zur Besorgung seiner sonstigen Angelegenheiten (also nicht zur Erfüllung bestehender Schuldverhältnisse) eines Gehilfen. Für das Verschulden von Besorgungsgehilfen hat der Geschäftsherr nur dann wie für sein eigenes einzustehen, wenn er sich einer untüchtigen oder wissentlich einer gefährlichen Person bedient (§ 1315 ABGB).

Die Haftungsvoraussetzungen des Geschäftsherrn unterscheiden sich nicht, obgleich ein eingesetzter Gehilfe als Erfüllungs- oder Besorgungshilfen zu werten ist.

3.

MULTIPLE CHOICE QUESTION

30 sec • 1 pt

Zu Wurzelmängeln zählen...

•Mängel der Geschäftsfähigkeit

•Willensmängeln

•Unmöglichkeit und Unerlaubtheit des Vertragsinhaltes

•laesio enormis

•Formmängel

Nachträgliche Unmöglichkeit

Verzug

Gewährleistung

4.

MULTIPLE CHOICE QUESTION

30 sec • 1 pt

Kinder (0 - 6 Jahre) sind vollkommen geschäftsunfähig. Sie können aber...

ein bloß zum Vorteil gemachtes Versprechen annehmen; geringfügige, alterstypische Geschäfte über Angelegenheiten des täglichen Lebens schließen, sofern deren Pflicht erfüllt wird (Taschengeldparagraf)

vorteilhafte Rechtsgeschäfte abschließen.

5.

MULTIPLE SELECT QUESTION

45 sec • 1 pt

Welche Vorteile hat eine vertragliche Haftung gegenüber einer Deliktshaftung?

Haftung ex contractu: •Gehilfenhaftung nach § 1313a ABGB

•Ersatzfähigkeit reiner Vermögensschäden

•Beweislastumkehr nach § 1298 ABGB

Haftung ex delicto:

•Gehilfenhaftung nach § 1315 ABGB

•grds kein Ersatz reiner Vermögensschäden (nur ausnahmsweise)

•Verschulden muss vom Geschädigten bewiesen werden

Sowohl bei einer Haftung ex contractu als auch ex delicto besteht die Beweislastumkehr nach § 1298 ABGB

6.

MULTIPLE CHOICE QUESTION

30 sec • 1 pt

Mündliche Verträge sind immer unwirksam.

Falsch: Im bürgerlichen Recht herrscht grundsätzlich Formfreiheit. Bestehen also keine besonderen Formvorschriften, können die Parteien die Form des Vertrages selbst wählen, dh etwa auch mündlich kontrahieren. Formvorschriften werden im Gesetz nur ausnahmsweise für bestimmte Arten von Verträgen normiert.

Wahr: Diese könnten in einem späteren gerichtlichen Verfahren nicht bewiesen werden.

7.

MULTIPLE SELECT QUESTION

1 min • 1 pt

Im Stellvertretungsrecht unterscheidet man das Innenverhältnis von dem Außenverhältnis, diese beschreiben....

Das Innenverhältnis beschreibt das Verhältnis zwischen Vertretenen und Stellvertreter - ob der Stellvertreter für den Vertretenen tätig werden muss oder nur darf.

Das Außenverhältnis beschreibt das Verhältnis zwischen Vertretenen / Stellvertreter und Drittem - es geht ua um die Erteilungsart der Vollmacht.

8.

MULTIPLE CHOICE QUESTION

30 sec • 1 pt

Nach Auflösung eines Vertrages aufgrund einer Leistungsstörung kann die Leistung sachenrechtlich (Eigentumsklage) zurückgefordert werden?

Nein: Dies ist nur bei Beseitigung des Vertrages aufgrund eines Wurzelmangels möglich, da diese sowohl schuldrechtlich als auch sachenrechtlich ex tunc wirkt.

Ja: Die Auflösung eines Vertrages aufgrund einer Leistungsstörung wirkt sowohl schuldrechtlich als auch sachenrechtlich ex tunc.