Erbschaftsteuerrecht Teil 3

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1.

MULTIPLE CHOICE QUESTION

30 sec • 1 pt

Wie erfolgt die Besteuerung bei dem Erwerb von Betriebsvermögen von über 26 Mio. Euro?

Beim Überschreiten der Prüfschwelle (26 Mio. Euro) gibt es ein Wahlrecht zwischen einer Verschönerungsbedarfsprüfung und einem abschmelzenden Verschonungsabschlag (§ 28a ErbStG).

Beim Überschreiten der Prüfschwelle (26 Mio. Euro) gibt es ein Wahlrecht zwischen einer Verschonungsbedarfsprüfung und einem abschmelzenden Verschönerungsabschlag.

Beim Überschreiten der Prüfschwelle (26 Mio. Euro) gibt es ein Wahlrecht zwischen einer Verschonungsbedarfsprüfung und einem abschmelzenden Verschonungsabschlag.

Es greift eine komplette Steuerfreiheit nach § 13a Absatz 1 Satz 1 ErbStG.

2.

MULTIPLE CHOICE QUESTION

30 sec • 1 pt

Kann die Erbschaftsteuer gestundet werden?

Ja, grundsätzlich kann die Erbschaftsteuer bis zu 17 Jahre gestundet werden, § 28 ErbStG.

Ja, das geht nur nach der Abgabenordnung, § 222 AO.

Ja, grundsätzlich ist eine Stundung bis zu sieben Jahre möglich, wenn eine Schenkung vorliegt, § 28 Absatz 1 Satz 1 ErbStG.

Die Stundung kann (unter Umständen) bis zu zehn Jahre betragen.

3.

MULTIPLE CHOICE QUESTION

30 sec • 1 pt

Wie werden die zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke nach dem ErbStG besteuert?

Es greift immer dann ein Verschonungsabschlag, wenn die Wohnung nicht zu Wohnzwecken vermietet worden ist, § 13c ErbStG.

Lediglich für den Fall der Schenkung kann es einen Verschonungsabschlag bis zu 10 % geben, § 13b ErbStG.

Lediglich für den Fall des Erwerbs von Todes wegen kann es einen Verschonungsabschlag bis zu 10 % geben, § 13d ErbStG.

Sie können mit 90 Prozent ihres Wertes angesetzt werden.

4.

MULTIPLE CHOICE QUESTION

30 sec • 1 pt

Wie werden innerhalb eines Zehnjahreszeitraums von der gleichen Personen anfallende Erwerbe behandelt?

Frühere Erwerbe können leider nicht berücksichtigt werden, da dies gegen Art. 3 Absatz 1 GG verstoßen würde.

Es kann eine Zusammenrechnung stattfinden, gemäß § 14 ErbStG.

Die persönlichen Freibeträge können zweimal innerhalb des Zahnjahreszeitraums zur Anwendung kommen, § 14 ErbStG.

Eine Erhöhung des Steuersatzes ist ausgeschlossen.

5.

MULTIPLE CHOICE QUESTION

30 sec • 1 pt

Welche Besonderheiten sind bei der Besteuerung des Schlusserben bei einem Berliner Testament zu beachten?

Eine Sonderregelung kann hier nicht greifen, da sie konträr zu Art. 3 Abs. 1 GG wäre.

Hier kann § 15 Absatz 3 ErbStG greifen.

Hier greift ausschließlich § 13a iVm. § 15 Abs. 1 ErbStG.

Es kommt zu einer Steuererhöhung um 25 %.

6.

MULTIPLE CHOICE QUESTION

30 sec • 1 pt

Welchen persönlichen Freibetrag kann der eingetragene Lebenspartner beanspruchen und was gilt es hinsichtlich des Steuersatzes bei diesem Personenkreis zu beachten?

Eingetragene Lebenspartner werden nicht wie "Ehen" angesehen (andernfalls würden sie anders heißen), sodass sie nicht von den persönlichen Freibeträgen der Ehegatten profitieren können und aus diesem Grund in die Steuerklasse 3 fallen, § 16 ErbStG.

Eingetragene Lebenspartner müssen zunächst zu einem bestimmten Güterstand optieren, damit sie die Steuerklassen 3 und 5 erhalten.

Für sie greift ein Freibetrag in Höhe von einer halben Million Euro sowie die Steuerklasse 1.

Sie werden unmittelbar durch Art. 6 GG geschützt, sodass ein Freibetrag in Höhe von 600.000 Euro greift.

7.

MULTIPLE CHOICE QUESTION

30 sec • 1 pt

Kann der Erwerber von Vermögen, welches mit einer Renten- oder Nutzungslast belastet ist, diese bei der Ermittlung seiner Bereicherung abziehen?

Nein, das geht nicht wegen § 25 ErbStG.

Ja, das ist grundsätzlich möglich.

Es kommt darauf an, ob eine Nutzungslast der verstorbenen Erblasser zur Nutzung zulässt (ehemals § 25 ErbStG).

Lediglich dann, wenn eine Rürup-Rente nach § 25 ErbStG vorliegt.

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