RdG IV

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KG - Professional Development

7 Qs

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KG - Professional Development

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Rainer Moehlenbruch

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7 questions

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1.

MULTIPLE CHOICE QUESTION

3 mins • 1 pt

Gesundheit, Leben, Freiheit, Eigentum usw. sind...

staatliche Einrichtungen im Sinne des § 14 OBG/ § 8 PolG NW

Normen des öffentlichen Rechts, die Gefahrentatbestände regeln.

Individualrechtsgüter i.S.d. § 14 OBG/ § PolG NW

2.

MULTIPLE SELECT QUESTION

3 mins • 1 pt

Wie ist die richtige Reihenfolge bei der Prüfung der Tatbestandsmerkmale des § 14 OBG?

Zuerst wird die öffentliche Ordnung geprüft, dann, ob eine Gefahr vorliegt.

Zuerst wird die Gefahr geprüft, dann, ob ein Individualrechtsgut betroffen ist.

Zuerst wird die öffentliche Sicherheit geprüft, dann zunächst, ob eine Norm des öffentlichen Rechts, die einen Gefahrentatbestand regelt, verletzt ist.

Zuerst wird die Öffentlichkeit geprüft, dann die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung.

3.

MULTIPLE CHOICE QUESTION

3 mins • 1 pt

Max hört spät nachts extrem laute Heavy Metal Musik! Die Nachbarn können nicht schlafen.

Die Öffentliche Ordnung ist betroffen.

Es liegt keine Gefahr vor.

Es wird eine Norm des öffentlichen Rechts verletzt, die einen Gefahrentatbestand regelt.

4.

MULTIPLE CHOICE QUESTION

3 mins • 1 pt

Was bedeutet der Soll-Zustand allen geltenden Rechts?

Bürger*innen und Einwohner*innen müssen in ihren Rechten so weit wir möglich eingeschränkt werden, damit die öffentliche Sicherheit gewährleistet ist.

Es gibt immer mehr Gesetze und Verordnungen, die keine Bedeutung mehr haben.

Es ist die Pflicht der Verwaltung darauf zu achten, dass geltendes Recht von Bürger*innen und Einwohner*innen befolgt wird.

5.

MULTIPLE CHOICE QUESTION

3 mins • 1 pt

Was bedeutet der folgender Satz:

Das Ordnungsrecht ist subsidiär gegenüber der Zivilgerichtsbarkeit.

Der Schutz privater Rechte fällt nur dann in den Bereich der den Ordnungsbehörden obliegenden Gefahrenabwehr, wenn das zu schützende Recht hinreichend glaubhaft gemacht ist, gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist, und die Gefahr besteht, dass ohne ordnungsbehördliche Hilfe die Durchsetzung des Rechts nicht möglich ist oder wesentlich erschwert wird.

Der Schutz privater Rechte fällt nur dann in den Bereich der den Ordnungsbehörden obliegenden Gefahrenabwehr, wenn das zu schützende Recht schriftlich formuliert wurde, polizeilicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist, und die Gefahr besteht, dass ohne ordnungsbehördliche Hilfe die Durchsetzung des Rechts nicht möglich ist oder wesentlich erschwert wird.

Grundsätzlich werden die Ordnungsbehörden nur dann tätig, wenn ein Schaden eingetreten ist, für den es keinen Schadenersatz gibt.

6.

MULTIPLE CHOICE QUESTION

3 mins • 1 pt

Harry besucht eine städtische Bibliothek. In der Geographie-Abteilung fällt ihm die attraktive Studentin Tina auf, die er anspricht. Obwohl sie ihn abweist, bleibt er hartnäckig, belästigt sie weiter und sucht sogar Körperkontakt. Daraufhin wird er vom städtischen Bibliothekar Bernd aufgefordert, das Gebäude sofort zu verlassen. Rechtmäßig?

Ja, die Maßnahme ist von § 14 OBG NW gedeckt.

Nein, es gibt in diesem Fall keine Ermächtigungsgrundlage.

Ja, die Maßnahme ist als Anordnung eines Hausverbotes notwendig für einen störungsfreien Dienstbetrieb.

Nein, zwar könnte es als Anordnung eines Hausverbotes rechtmäßig sein, aber in diesem Fall wäre es unverhältnismäßig.

7.

MULTIPLE CHOICE QUESTION

3 mins • 1 pt

Eine Bankmitarbeiterin löst beim Reinigen ihres Telefons aus Versehen den Alarmknopf aus, sodass die Polizei mit einem Großaufgebot heranrückt. Liegt eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit vor?

Nein, sie hat ja nicht vorsätzlich gehandelt.

Ja, hier liegt eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Staates vor (kommunale und staatliche Einrichtungen).

Ja, die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung ist gefährdet.

Nein, weder die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung noch kommunale oder staatliche Einrichtungen sind gefährdet.